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Informationen

Einschulung

Schuleinschreibung: Die Schuleinschreibung für das Schuljahr 2024/25 findet am Dienstag, 05.03.2024 und am Mittwoch, 06.03.2024 statt.
Den genauen Termin erhalten Sie per Post mit allen anderen Unterlagen.
Auch wenn Sie den Korridor in Anspruch nehmen oder Ihr Kind zurückstellen lassen, kommen Sie bitte zum genannten Termin.

Beginn der Schulpflicht

Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.

Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,

  1. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
  2. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG verschoben haben
  3. die bereits einmal nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 4 BayEUG von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Einschulungskorridor

Erziehungsberechtigte von Kindern, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können nach Teilnahme am Einschulungsverfahren auf der Basis einer Beratung und Empfehlung durch die Grund- oder Förderschule entscheiden, ob diese bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult werden. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule bis spätestens 10. April schriftlich mitteilen. Andernfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.

Zurückstellung

Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden.
Ferner können Kinder zurückgestellt und verpflichtet werden, im Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen, wenn sie weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besucht haben und bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.

Quelle: Bayern Portal